Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Die Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungstatbestände im Ordnungswidrigkeitengesetz[Bearbeiten]
Notwehr (§ 15 OWiG)[Bearbeiten]
Rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG)[Bearbeiten]
Übersicht weiterer Rechtfertigungstatbestände (nicht abschließend)[Bearbeiten]
Rechtfertigender Notstand nach den §§ 228, 904 BGB)[Bearbeiten]
Aggressiver Notstand nach § 904 BGB[Bearbeiten]
Defensiver Notstand nach § 228 BGB[Bearbeiten]
Einwilligung[Bearbeiten]
Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO[Bearbeiten]
Amtsrechte und Dienstpflichten: Behördliche Erlaubnis und Handeln auf Grund dienstlicher Weisung[Bearbeiten]
Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG[Bearbeiten]
Selbsthilferechte nach dem BGB (z. B. §§ 859, 860, 861 BGB)[Bearbeiten]
Theoretische Diskussion: Die Rechtswidrigkeit als negatives Spiegelbild der Tatbestandsmäßigkeit im Gesamtunrechtstatbestand[Bearbeiten]
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